§ 1 Öffnungszeiten
Da es derzeit keine geregelten Bürostunden gibt, ist die Bibliothek während der Kurse und nach Rücksprache mit der Bibliotheksbetreuung zugänglich.
§ 2 Benützungsrecht
Die Bibliothek steht jedem Mitglied des Vereins von Krippenfreunden Wien-Niederösterreich ab dem 19. Lebensjahr offen. Personen unter 18 (achtzehn) Jahren haben eine Erklärung eines Erziehungsberechtigten vorzuweisen, wonach dieser die Haftung für alle etwaigen Schäden, die durch diese Personen entstehen, übernimmt. Personen, die keine Mitglieder im Verein von Krippenfreunden Wien-Niederösterreich sind, müssen ein berechtigtes wissenschaftliches oder berufliches Interesse an der Benutzung glaubhaft machen. Jeder Benutzer unterliegt der Benutzerordnung.
§ 3 Verlust des Benützungsrechts
Bei groben Verstößen gegen die Benutzerordnung, Beschädigung oder Verlust eines Werkes erlischt das Benutzungsrecht bis auf Widerruf durch den Vorstand, Geschäftsführer und die Bibliotheksbetreuung. Bei Austritt aus dem Verein erlischt die Entlehnberechtigung automatisch.
§ 4 Entnahme und Rückgabe der Werke
Werke dürfen nur vom Obmann, Geschäftsführer, Kursleitern oder der Bibliotheksbetreuung entnommen werden. Gleiches gilt für die Rücknahme. Jedes entnommene und retournierte Werk muss in den dafür vorgesehen Unterlagen aus- bzw. eingetragen werden.
§ 5 Entlehnung
Die Bibliothek des Vereins der Krippenfreunde Wien-NÖ ist eine Präsenzbibliothek. Die Entlehnung von Beständen außer Haus ist daher nur in Ausnahmefällen gestattet. Eine Entlehnberechtigung kann nur vom Obmann, Geschäftsführer oder der Bibliotheksbetreuung ausgestellt werden. Entlehnberechtigungen werden nur an physische Personen ausgegeben, die Mitglied im Verein von Krippenfreunden Wien-Niederösterreich sind. Es können maximal 2 (zwei) Werke gleichzeitig entlehnt werden. Die Entlehnfrist beträgt 7 (sieben) Tage. Pro entlehntem Werk wird eine Kaution von 40,00 € einbehalten, die nach ordnungsgemäßem Retournieren des Werkes wieder zurückerstattet wird.
§ 6 Verlängerung der Entlehnfrist
Die Entlehnfrist kann durch den Obmann, Geschäftsführer oder die Bibliotheksbetreuung auf maximal 14 (vierzehn) Tage verlängert werden. Der Benutzer muss innerhalb der ersten 7 (sieben) Tage der Entlehnfrist um eine Verlängerung ansuchen und diese bestätigt bekommen.
§ 7 Überschreitung der Entlehnfrist
Bei Überschreiten der Entlehnfrist wird der Benutzer gebührenpflichtig gemahnt. Die Mahngebühr beträgt € 2,00 sowie € 0,20 für jeden Tag, um den die Entlehnfrist überschritten wurde.
§ 8 Entlehnbeschränkungen
Von der Entlehnung ausgenommen sind:
• alle Werke, deren Signatur mit dem Buchstaben Z beginnt.
• alle Werke, mit der Signatur BL und BV
• alle Werke, die im Katalog mit dem Vermerk "Entlehnverbot", abgekürzt EV, versehen sind. Am Werk selbst ist das Verbot durch einen breiten roten Streifen am Buchrücken gekennzeichnet.
§ 9 Reproduktionsdienstleistungen
Die Bibliotheksbetreuung verfertigt, unter Berücksichtigung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte, entgeltliche Kopien. Der Preis beträgt pro Seite der Kopie € 0,30. Bei einer Zusendung fallen darüber hinaus Versandspesen an, die individuell verrechnet werden.
§ 10 Reproduktionsbeschränkungen
Von der Reproduktion ausgenommen sind:
• alle Werke, deren Signatur mit BV beginnt.
• alle Werke, die im Katalog mit dem Vermerk "Kopierverbot", abgekürzt KV, versehen sind. Am Werk selbst ist das Verbot durch einen breiten gelben Streifen am Buchrücken gekennzeichnet.
§ 11 Schäden und Verlust
Der Benutzer ist für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung seinerseits entstehen, haftbar. Sollte das Werk bei Retournierung beschädigt sein, verfällt die Kaution. Bei Verlust eines Werkes hat der Benutzer für Ersatz zu sorgen.
§ 12 Unerlaubtes Entwenden
Für ihn, der ein Buch aus dieser Bibliothek stielt, laß es sich in seiner Hand in eine Schlange verwandeln und ihn zerreißen. Laß ihn erlahmen und all seine Glieder brechen. Laß ihn schmachten in Schmerz, laut schreien um Gnade und laß da kein Ende sein für seine Agonie, bis er in Zerstörung untergeht. Laß Bücherwürmer seine Eingeweide auffressen zum Beweis für den Wurm, der nicht stirbt, und wenn er endlich zu seinem letzten Gericht geht, laß die Flammen der Hölle ihn für immer und ewig aufzehren.
Dieser Fluch gegen Buchdiebe des Klosters San Pedro in Barcelona ist jedoch nicht das Einzige, was jeden, der unerlaubter Weise ein Werk aus der Bibliothek entwendet, trifft. Die Entnahme eines Werks ohne Erlaubnis einer berechtigten Person, korrekt ausgefüllten Entnahmeschein oder Entlehnschein wird als Diebstahl angesehen und ausnahmslos zur Anzeige gebracht.